Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in der jetzt vorliegenden aktuellen Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zu "Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten". Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.
Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gemäß der neuen ASR A2.2 nicht an, so hat selbst er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die für die Arbeitsstätte von ihm gewählten Maßnahmen angewendet werden können (Eigenverantwortlichkeit).
Im Wesentlichen wurden in der neuen ASR A2.2 die folgenden Anpassungen vorgenommen:
Gemäß ASR V3 Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere bei der Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln seine Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen über die Behandlung von Arbeitsstätten im Bestand und können die ASR A2.2 downloaden.
Link zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)