Die neue ASR A2.2 Ausgabe 05/2018

Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in der jetzt vorliegenden aktuellen Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zu "Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten".  Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.

Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gemäß der neuen ASR A2.2 nicht an, so hat selbst er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die für die Arbeitsstätte von ihm gewählten Maßnahmen angewendet werden können (Eigenverantwortlichkeit).

Im Wesentlichen wurden in der neuen ASR A2.2 die folgenden Anpassungen vorgenommen:

  • Weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung
  • Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung
  • Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten
  • Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung und
  • Ergänzung praxisgerechter Beispiele.

bvfa Fachempfehlung – Umsetzung durch den Arbeitgeber // Betreiber

Gemäß ASR V3 Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere bei der Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln seine Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. 

Wesentliche Änderungen der neuen ASR A2.2

  1. Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen

    Die grundsätzlichen Vorgaben der neuen ASR A2.2 bezüglich der Ausstattung mit Feuerlöschern haben sich gegenüber der bisherigen Fassung 2012 nicht wesentlich geändert. Die Möglichkeit der Anrechnung von Wandhydranten in der Grundausstattung ist entfallen. Sofern Wandhydranten bisher zur Anrechnung kamen, sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Erhöhung der Löschmitteleinheiten durch zusätzliche Feuerlöscher geprüft werden.

    Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Abweichungen hierzu kann der Arbeitgeber ausschließlich bei normaler Brandgefährdung unter Einhaltung der zusätzlichen Forderungen der ASR A2.2 festlegen. Es wurde auch klargestellt, dass alle Feuerlöscher für die Grundausstattung der DIN EN 3-7 entsprechen müssen.

  2. Instandhaltung von Feuerlöschern

    Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherstellung der Qualifikation der Sachkundigen sowie zur Festlegung erforderlicher Fristen wird durch die neue ASR A2.2 präzisiert.

    Die notwendige Fachkunde für die Instandhaltung der Feuerlöscher wird durch Sachkundige nach DIN 14406-4:2009-09 erfüllt. Für die erforderlichen Arbeitsschritte wird auf das bvfa-Merkblatt „Arbeitsschritte bei der Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern“, Ausgabe 2016-09 verwiesen.

    Die maximale Frist zur Instandhaltung ist unverändert mit max. 2 Jahren festgelegt. Abweichungen hiervon kann der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß ASR AV 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, der Erkenntnisse der Sachkundigen sowie der Informationen des Herstellers festzulegen.

  3. Erhöhte Brandgefährdung

    Sofern in der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsstätte bereits eine erhöhte Brandgefährdung festgestellt wurde, wird empfohlen, diese kurzfristig hinsichtlich der neuen Anforderungen der ASR A2.2 zu überprüfen.

Weitere Informationen zur ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen über die Behandlung von Arbeitsstätten im Bestand und können die ASR A2.2 downloaden.
Link zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)