PFOA
Perfluoroktansäure (PFOA) ist der zweite der beiden bisher in Europa regulierten Stoffe aus der Reihe der PFAS. Sie gilt als das Endprodukt des Abbaus aller sogenannten C8-Stoffe und mithin als die Leitsubstanz aller C8-Fluortenside, die in Löschmitteln verwendet wurden.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1000 vom 13. Juli 2017 betreffend:
„Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und ihre Salze. Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement. Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctylgruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.“
werden durch die Aufnahme von PFOA und deren Vorläuferstoffe in die POP-Liste bzw. deren Umsetzung in Europäisches Recht durch die Verordnung 2020/784/EU neu gefasst. Dadurch werden einige der bisher geltenden Ausnahmen für Schaumlöschmittel unwirksam.
Status Quo der PFOA-Beschränkungen
PFOA und deren Vorläuferstoffe dürfen nach dem 4. Juli 2020 im Rechtsgebiet der EU weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
Gemische oder Erzeugnisse dürfen ab diesem Datum höchstens 25ppb (=µg/kg) PFOA bzw. insgesamt höchstens 1000ppb (=1ppm=1mg/kg) aller Vorläuferstoffe enthalten.
Für Schaumlöschmittel gibt es jedoch Ausnahmen:
Schaumlöschmittel, die vor dem 4. Juli 2020 bereits gekauft wurden, dürfen –wenn sie die o.g. Grenzwerte überschreiten – nur noch bis 1. Januar 2023 weiterverwendet werden und auch nur für den Einsatz. Trainings sind grundsätzlich ausgeschlossen, Tests ebenfalls, außer eine vollständige Rückhaltung ist gewährleistet.
Eine Verwendung nach dem 1. Januar 2023 bis 4. Juli 2025 ist generell nur möglich, wenn am Ort der Verwendung eine vollständige Rückhaltung gewährleistet ist.
Die gerne am Markt kolportierte Aussage, Schaumlöschmittel würden bald verboten ist also schlicht falsch!
Auswirkung der PFOA-Verordnung in der Praxis
Wenn bestehende Lagervorräte, die die o.g. Grenzwerte nicht einhalten mit neuen Schaumlöschmitteln (die dann natürlich den Anforderungen der (EU) 2017/1000 entsprechen müssen) aufgefüllt werden, darf das Gemisch nach dem 4. Juli 2025 nur dann noch verwendet werden, wenn die Grenzwerte eingehalten sind.
Anders formuliert: ab dem 5. Juli 2025 müssen alle in Verkehr befindlichen Schaumlöschmittel die gesetzlichen Grenzwerte einhalten.
Bei teilweisem Verbrauch von PFOA-belastetem Schaumlöschmittel sollte man daher nicht mehr einfach nachfüllen, sondern Vorratsbehälter (z.B. in stationären Löschanlagen, auf Fahrzeugen, Absetzcontainer oder Anhängern) vollständig entleeren und zusammen mit den Schaummittel-führenden Anlagenteilen (Pumpen, Rohre, Ventile, Hähne, Zumischer, etc.) so reinigen, dass eine Kontamination des neuen Schaumlöschmittels durch Anhaftungen oder Reste des vorherigen über die zulässigen Grenzwerte hinaus nicht erfolgen kann. Eine Überprüfung nach gewissen Lagerzeitintervallen (z.B. nach 6 und 12 Monaten) ist zu empfehlen.
Hinweis: Sofern Schaumlöschmittel in technischen Einrichtungen vorgehalten worden sind, die nicht mit entsorgt werden können, sollten alle Teile dieser Einrichtungen, die Kontakt zum Schaumlöschmittel hatten oder haben einer gründlichen technischen Reinigung unterzogen und deren Erfolg durch Messungen kontrolliert werden, bevor eine Wiederbefüllung mit neuem Schaumlöschmittel vorgenommen werden kann! Beachten Sie bitte, dass eine Kontamination von neuem Schaumlöschmittelkonzentrat durch Reste von PFOS- oder PFOA-belastetem Vorgängerprodukt über die jeweils zulässigen Höchstgrenze des Gehaltes hinaus das neue Produkt sofort unbrauchbar macht!